Gefäßchirurgen

Ratgeber

Gefäßchirurg Kosten und was die Krankenkasse zahlt

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Beim Gefäßchirurgen kostet Sie die Untersuchung mit Ultraschall nichts, wenn Beschwerden oder ein Befund sie begründen. Zuzahlen müssen Sie nur gesetzlich vorgeschriebene Beträge, etwa 10 Euro je Krankenhaustag, ab 2027 15 Euro, insgesamt höchstens 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen im Jahr. Selbst zahlen Sie, was die Kasse nicht bezahlt, etwa einen Venen-Check ohne Beschwerden.

Zuzahlung je Krankenhaustag
10 Euro, ab 2027 15 Euro
§ 61 Satz 2 SGB V, neu gefasst durch Art. 1 Nr. 23 BGBl. 2026 I Nr. 228, Stand 29. Juli 2026
Obergrenze aller Zuzahlungen im Jahr
2 Prozent der Bruttoeinnahmen, 1 Prozent bei chronisch Kranken
§ 62 Absatz 1 SGB V, Stand 21. September 2026
Sprechstunde und Ultraschall bei Beschwerden
0 Euro Zuzahlung
Bundesmantelvertrag Ärzte vom 1. April 2026, § 18 Absatz 10, Stand 1. April 2026
Leere weiße Karte und ein Stift auf einem Praxistresen.
Was beim Gefäßchirurgen die Krankenkasse zahlt und was Sie selbst tragen, hängt von der Leistung ab. Bild: KI generiert.

Was kostet der Gefäßchirurg mit Kassenkarte?

Nichts, solange Ihr Befund oder Ihre Beschwerden die Untersuchung begründen. Die Kasse zahlt, was zur Behandlung einer Krankheit nötig ist, und der Arzt entscheidet nach Ihrem Befund, was nötig ist. Sprechstunde, körperliche Untersuchung und Ultraschall der Gefäße kosten Sie deshalb nichts. Für den Duplex-Ultraschall der Bein- und Armgefäße, der zusätzlich den Blutfluss misst, vergütet die Kasse der Praxis im dritten Quartal 2026 28,54 Euro.

Im Krankenhaus zahlen Sie 10 Euro je Tag, ab 2027 15 Euro, höchstens für 28 Tage im Jahr. Für Kompressionsstrümpfe und Arzneimittel zahlen Sie 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Besenreiser veröden kostet 25,47 Euro je Sitzung, einen Venen-Check ohne Beschwerden bezahlen Sie nach der Gebührenordnung für Ärzte.

Leistungen beim Gefäßchirurgen und Ihr Anteil als gesetzlich Versicherter ab 18 Jahren, Stand 21. September 2026.
LeistungZahlt die Kasse?Ihr Anteil bis 31.12.2026Ihr Anteil ab 1.1.2027
Sprechstunde, Untersuchung, Ultraschall bei Beschwerden oder BefundJanichtsnichts
Venen- oder Gefäß-Check ohne BeschwerdenNeinRechnung nach GebührenordnungRechnung nach Gebührenordnung
Stripping, ambulantJanichtsnichts
Operation oder Kathetereingriff im KrankenhausJa10 Euro je Tag, höchstens 28 Tage im Jahr15 Euro je Tag, höchstens 28 Tage im Jahr
Laser oder Radiofrequenz an der großen Beinvene, ambulantNur mit Sondervertrag Ihrer Kassesonst Rechnung nach Gebührenordnungsonst Rechnung nach Gebührenordnung
Verödung von BesenreisernNein, Schönheitsbehandlung25,47 Euro je Sitzung im Regelsatz25,47 Euro je Sitzung im Regelsatz
Kompressionsstrümpfe, ArzneimittelJa10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro10 Prozent, mindestens 7,50, höchstens 15 Euro
Gefäßsport als RehabilitationssportJa, nach Genehmigung der Kassenichtsnichts
Anschlussreha nach der GefäßoperationJa, Kasse oder Rentenversicherung10 Euro je Tag, bei der Kasse höchstens 28 Tage, bei der Rentenversicherung 14 Tage15 Euro je Tag, gleiche Höchstdauer

Lesen Sie die Tabelle von der zweiten Spalte aus. Steht dort Ja, zahlen Sie höchstens die Zuzahlung. Steht dort Nein, bekommen Sie eine Rechnung, und die Praxis muss Ihnen vorher schriftlich die Kosten nennen.

Wann müssen Sie beim Gefäßchirurgen selbst zahlen?

An den Venen gibt es mehr Verfahren, als der Leistungskatalog der Kassenärzte kennt. Neue Methoden dürfen niedergelassene Ärzte erst über die Versichertenkarte abrechnen, wenn das zuständige Gremium sie anerkannt hat. Im Katalog für das dritte Quartal 2026 stehen das Stripping und Eingriffe an den Verbindungsvenen, aber kein Katheterverfahren mit Laser oder Radiofrequenz. Kassen zahlen diese Verfahren deshalb ambulant nur über Sonderverträge mit einzelnen Praxen. Ob Ihre Kasse einen solchen Vertrag mit Ihrer Praxis hat, erfahren Sie nur bei der Kasse.

An den Arterien begegnen Ihnen Selbstzahler-Angebote vor allem als Vorsorge ohne Beschwerden. Das bekannteste ist der Ultraschall der Halsschlagadern. Die Kasse zahlt ab 18 Jahren einmal und ab 35 Jahren alle drei Jahre das Abhören der Halsschlagadern im Check-up und den Ultraschall bei Verdacht oder Beschwerden. Ohne Verdacht kostet er 50 bis 90 Euro je Halsseite. Der Medizinische Dienst, der Gutachterdienst der Krankenkassen, bewertet ihn als tendenziell negativ, weil er keinen Nutzen sieht, aber Hinweise auf mögliche Schäden.

Der Ultraschall der Bauchschlagader ist dagegen eine Kassenleistung zur Früherkennung. Männer ab 65 Jahren haben Anspruch auf eine einmalige Untersuchung. Ihr Hausarzt kann sie machen, wenn er eine Ultraschallgenehmigung hat. Einen Gefäßchirurgen brauchen Sie dafür nicht.

Welche Zuzahlungen gelten 2026 und ab 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen: Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze vom 24. Juli 2026 setzt sie auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Mittel und auf 15 Euro je Krankenhaustag. Bei häuslicher Krankenpflege zahlen Sie dann 10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung. Bis zum 31. Dezember 2026 zahlen Sie weiter mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Mittel und 10 Euro je Krankenhaustag.

Alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres sind gedeckelt, auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Einnahmen von Ehepartnern im selben Haushalt zählen mit. Bei 30.000 Euro Bruttoeinnahmen sind das 600 Euro im Jahr. Wer wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist, zahlt höchstens 1 Prozent, im Beispiel 300 Euro.

Schwerwiegend chronisch krank ist, wer wegen der Krankheit mindestens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal behandelt wurde. Dazu muss ein Merkmal kommen. Das ist Pflegegrad 3, 4 oder 5 oder ein Grad der Behinderung ab 60. Oder Sie brauchen eine Dauerbehandlung, ohne die sich die Krankheit lebensbedrohlich verschlimmern oder Ihre Lebensqualität dauerhaft sinken würde. Ob das bei einer Schaufensterkrankheit zutrifft, stellt die Krankenkasse fest.

  1. Lassen Sie sich jede Zuzahlung quittieren und sammeln Sie die Quittungen aller Angehörigen im Haushalt für das Kalenderjahr.
  2. Rechnen Sie 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen aus, bei Dauerbehandlung einer schwerwiegenden Krankheit 1 Prozent.
  3. Beantragen Sie bei Ihrer Kasse die Befreiung, sobald die Summe erreicht ist. Die Kasse stellt eine Bescheinigung aus.
  4. Legen Sie die Bescheinigung für den Rest des Jahres bei jeder Zuzahlung vor.

Welche Rechte haben Sie bei Selbstzahler-Leistungen?

Leistungen, die nicht zum Katalog der Krankenkassen gehören, heißen in den Praxen IGeL, Individuelle Gesundheitsleistungen. Das Bundesministerium für Gesundheit weist darauf hin, dass ihr Nutzen oft nicht ausreichend belegt ist. Eine Kassenpraxis darf sie anbieten, aber nur unter festen Bedingungen.

Die Praxis braucht vor der Behandlung einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit Ihnen. Geld darf sie nur verlangen, wenn Sie vorher schriftlich zugestimmt haben und auf die Kostenpflicht hingewiesen wurden. Bewegt sie Sie zu einer Privatbehandlung, obwohl Ihnen eine Kassenleistung zusteht, verstößt sie gegen ihre Pflichten. Die voraussichtlichen Kosten muss sie Ihnen vorab schriftlich nennen.

Die Rechnung folgt der Gebührenordnung für Ärzte. Sie nennt je Leistung Datum, Nummer, Bezeichnung, Faktor und Betrag. Der Regelsatz ist der Faktor 2,3. Wer mehr berechnet, höchstens 3,5, muss das für jede Leistung schriftlich begründen. Eine Pauschale ohne Nummern genügt nicht.

  1. Fragen Sie, warum die Leistung keine Kassenleistung ist und ob sie es bei Ihren Beschwerden wäre.
  2. Lassen Sie sich die Kosten schriftlich geben, gegliedert nach Nummern und Faktor, und unterschreiben Sie nicht am Tag der ersten Untersuchung.
  3. Rufen Sie Ihre Krankenkasse an. Manche Kassen übernehmen einzelne Leistungen freiwillig oder haben einen Vertrag.
  4. Unterschreiben Sie erst dann den Behandlungsvertrag und bewahren Sie Vertrag und Rechnung zusammen auf.

Diese 3 Fragen zeigen, ob die Kasse zahlt

Zahlt die gesetzliche Krankenkasse diese Leistung beim Gefäßchirurgen?

Hat der Arzt einen Befund, oder begründen Ihre Beschwerden die Untersuchung oder Behandlung?

Ja

Rechnet die Praxis die Leistung über Ihre Versichertenkarte ab, oder wird sie im Krankenhaus erbracht?

Ja

Die Kasse zahlt. Sie tragen nur die gesetzliche Zuzahlung, etwa für Arzneimittel, Kompressionsstrümpfe oder Krankenhaustage.

Nein

Hat Ihre Kasse mit dieser Praxis einen Sondervertrag über die Leistung?

Ja

Die Kasse zahlt über den Vertrag. Lassen Sie sich die Zusage vor dem Termin schriftlich geben.

Nein

Stellen Sie vor der Behandlung einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Kasse. Ohne Zusage zahlen Sie selbst.

Nein

Dann ist es eine Selbstzahler-Leistung. Die Praxis braucht Ihre schriftliche Zustimmung und nennt die Kosten vorab schriftlich.

Ob die Praxis die Leistung über die Versichertenkarte abrechnen darf, beantwortet sie am schnellsten selbst. Fragen Sie, über welche Nummer oder welchen Vertrag sie abrechnet.

Wer zahlt bei Privatversicherung, Beihilfe und Reha?

Privat Versicherte haben keinen Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen. Ihre Versicherung erstattet die Kosten notwendiger Heilbehandlung im Umfang Ihres Tarifs, und Beamte erhalten dazu Beihilfe. Die Rechnung kommt zu Ihnen, Sie bezahlen sie und reichen sie ein.

Nach einer Operation wechselt oft der Zahler. Eine Anschlussreha zahlt je nach Versicherung die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung. Gefäßsport nach der Reha übernimmt die Rentenversicherung, wenn die Rehaklinik ihn für nötig hält und Sie innerhalb von 3 Monaten beginnen. Wie Sie ihn bekommen, steht im Artikel Gefäßsport verordnen lassen.

  • Wahlleistungen im Krankenhaus wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung bezahlen Sie privat. Lassen Sie sich die Preise vor der Unterschrift nennen.
  • Wer Kostenerstattung gewählt hat, bekommt eine Privatrechnung. Die Kasse erstattet höchstens den Betrag, den sie als Sachleistung gezahlt hätte, abzüglich bis zu 5 Prozent Verwaltungskosten.

Häufige Fragen

Wann bin ich von Zuzahlungen beim Gefäßchirurgen befreit?

Sobald Ihre Zuzahlungen 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen erreichen, sind Sie für den Rest des Kalenderjahres befreit, bei schwerwiegend chronisch Kranken schon bei 1 Prozent. Die Quittungen aller Haushaltsangehörigen zählen zusammen. Die Krankenkasse stellt auf Antrag eine Befreiungsbescheinigung aus.

Gilt eine Schaufensterkrankheit als schwerwiegende chronische Krankheit für die Zuzahlungsgrenze von 1 Prozent?

Eine Schaufensterkrankheit gilt als schwerwiegend chronisch, wenn Sie deswegen mindestens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal behandelt wurden. Zusätzlich muss Pflegegrad 3 bis 5, ein Grad der Behinderung ab 60 oder eine unverzichtbare Dauerbehandlung vorliegen. Die Krankenkasse trifft die Feststellung.

Darf ein Gefäßchirurg mit Kassenzulassung von gesetzlich Versicherten Geld verlangen?

Ein Gefäßchirurg mit Kassenzulassung darf von gesetzlich Versicherten nur Geld verlangen, wenn die Leistung keine Kassenleistung ist oder Sie ausdrücklich auf eigene Kosten behandelt werden wollen. Er braucht dazu vorher Ihre schriftliche Zustimmung und einen schriftlichen Behandlungsvertrag.

Was ändert sich 2027 bei den Kosten für gesetzlich Versicherte beim Gefäßchirurgen?

Ab dem 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen: je Krankenhaustag von 10 auf 15 Euro, je Arzneimittel oder Kompressionsstrumpf auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Untersuchung, Duplex-Ultraschall und Sprechstunde bleiben ohne Zuzahlung.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. SGB V: § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot, § 13 Kostenerstattung, § 37 Häusliche Krankenpflege, § 39 Krankenhausbehandlung, § 61 Zuzahlungen, § 62 Belastungsgrenze, § 76 Freie Arztwahl, § 135 Bewertung von Methoden, § 140a Besondere Versorgung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, Artikel 1 Nummer 23 (§ 61 SGB V ab 1. Januar 2027) und Nummer 57 (§ 140a SGB V), Artikel 8, Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228, ausgegeben am 29. Juli 2026,
  3. Chroniker-Richtlinie, zuletzt geändert am 17. November 2017, in Kraft seit 6. März 2018, § 2, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  4. Bundesmantelvertrag Ärzte vom 1. April 2026, § 3 Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung und § 18 Absatz 8, Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband,
  5. Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), Stand 3. Quartal 2026, Gebührenordnungsposition 33072 und Anhang 2 (OPS-Kodes 5-385), Kassenärztliche Bundesvereinigung,
  6. § 630c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien und Informationspflichten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), § 5 Bemessung der Gebühren und § 12 Rechnung, Gebührenverzeichnis Nr. 764, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2022, Ziffern 1.2 und 16.5, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR),
  9. § 32 SGB VI Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Bauchaortenaneurysma-Früherkennung: Vorsorgeuntersuchung für Männer ab 65, Kassenärztliche Bundesvereinigung,
  11. IGeL-Monitor: Ultraschall der Halsschlagadern zur Schlaganfallvorsorge, Bewertung tendenziell negativ, Medizinischer Dienst Bund,
  12. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), Stand 26. September 2025, Bundesministerium für Gesundheit, gesund.bund.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Sprachmodelle (KI) haben bei diesem Portal mitgearbeitet. Sie haben die wiederkehrenden Sätze zu den Praxen formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder zu den Ratgebern erzeugt. Namen, Adressen und Fachrichtungen der Praxen verarbeitet ein festes Programm, eine KI erzeugt sie nicht.

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.