Was kostet der Gefäßchirurg mit Kassenkarte?
Nichts, solange Ihr Befund oder Ihre Beschwerden die Untersuchung begründen. Die Kasse zahlt, was zur Behandlung einer Krankheit nötig ist, und der Arzt entscheidet nach Ihrem Befund, was nötig ist. Sprechstunde, körperliche Untersuchung und Ultraschall der Gefäße kosten Sie deshalb nichts. Für den Duplex-Ultraschall der Bein- und Armgefäße, der zusätzlich den Blutfluss misst, vergütet die Kasse der Praxis im dritten Quartal 2026 28,54 Euro.
Im Krankenhaus zahlen Sie 10 Euro je Tag, ab 2027 15 Euro, höchstens für 28 Tage im Jahr. Für Kompressionsstrümpfe und Arzneimittel zahlen Sie 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Besenreiser veröden kostet 25,47 Euro je Sitzung, einen Venen-Check ohne Beschwerden bezahlen Sie nach der Gebührenordnung für Ärzte.
| Leistung | Zahlt die Kasse? | Ihr Anteil bis 31.12.2026 | Ihr Anteil ab 1.1.2027 |
|---|---|---|---|
| Sprechstunde, Untersuchung, Ultraschall bei Beschwerden oder Befund | Ja | nichts | nichts |
| Venen- oder Gefäß-Check ohne Beschwerden | Nein | Rechnung nach Gebührenordnung | Rechnung nach Gebührenordnung |
| Stripping, ambulant | Ja | nichts | nichts |
| Operation oder Kathetereingriff im Krankenhaus | Ja | 10 Euro je Tag, höchstens 28 Tage im Jahr | 15 Euro je Tag, höchstens 28 Tage im Jahr |
| Laser oder Radiofrequenz an der großen Beinvene, ambulant | Nur mit Sondervertrag Ihrer Kasse | sonst Rechnung nach Gebührenordnung | sonst Rechnung nach Gebührenordnung |
| Verödung von Besenreisern | Nein, Schönheitsbehandlung | 25,47 Euro je Sitzung im Regelsatz | 25,47 Euro je Sitzung im Regelsatz |
| Kompressionsstrümpfe, Arzneimittel | Ja | 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro | 10 Prozent, mindestens 7,50, höchstens 15 Euro |
| Gefäßsport als Rehabilitationssport | Ja, nach Genehmigung der Kasse | nichts | nichts |
| Anschlussreha nach der Gefäßoperation | Ja, Kasse oder Rentenversicherung | 10 Euro je Tag, bei der Kasse höchstens 28 Tage, bei der Rentenversicherung 14 Tage | 15 Euro je Tag, gleiche Höchstdauer |
Lesen Sie die Tabelle von der zweiten Spalte aus. Steht dort Ja, zahlen Sie höchstens die Zuzahlung. Steht dort Nein, bekommen Sie eine Rechnung, und die Praxis muss Ihnen vorher schriftlich die Kosten nennen.
Wann müssen Sie beim Gefäßchirurgen selbst zahlen?
An den Venen gibt es mehr Verfahren, als der Leistungskatalog der Kassenärzte kennt. Neue Methoden dürfen niedergelassene Ärzte erst über die Versichertenkarte abrechnen, wenn das zuständige Gremium sie anerkannt hat. Im Katalog für das dritte Quartal 2026 stehen das Stripping und Eingriffe an den Verbindungsvenen, aber kein Katheterverfahren mit Laser oder Radiofrequenz. Kassen zahlen diese Verfahren deshalb ambulant nur über Sonderverträge mit einzelnen Praxen. Ob Ihre Kasse einen solchen Vertrag mit Ihrer Praxis hat, erfahren Sie nur bei der Kasse.
An den Arterien begegnen Ihnen Selbstzahler-Angebote vor allem als Vorsorge ohne Beschwerden. Das bekannteste ist der Ultraschall der Halsschlagadern. Die Kasse zahlt ab 18 Jahren einmal und ab 35 Jahren alle drei Jahre das Abhören der Halsschlagadern im Check-up und den Ultraschall bei Verdacht oder Beschwerden. Ohne Verdacht kostet er 50 bis 90 Euro je Halsseite. Der Medizinische Dienst, der Gutachterdienst der Krankenkassen, bewertet ihn als tendenziell negativ, weil er keinen Nutzen sieht, aber Hinweise auf mögliche Schäden.
Der Ultraschall der Bauchschlagader ist dagegen eine Kassenleistung zur Früherkennung. Männer ab 65 Jahren haben Anspruch auf eine einmalige Untersuchung. Ihr Hausarzt kann sie machen, wenn er eine Ultraschallgenehmigung hat. Einen Gefäßchirurgen brauchen Sie dafür nicht.
Welche Zuzahlungen gelten 2026 und ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen: Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze vom 24. Juli 2026 setzt sie auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Mittel und auf 15 Euro je Krankenhaustag. Bei häuslicher Krankenpflege zahlen Sie dann 10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung. Bis zum 31. Dezember 2026 zahlen Sie weiter mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Mittel und 10 Euro je Krankenhaustag.
Alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres sind gedeckelt, auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Einnahmen von Ehepartnern im selben Haushalt zählen mit. Bei 30.000 Euro Bruttoeinnahmen sind das 600 Euro im Jahr. Wer wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist, zahlt höchstens 1 Prozent, im Beispiel 300 Euro.
Schwerwiegend chronisch krank ist, wer wegen der Krankheit mindestens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal behandelt wurde. Dazu muss ein Merkmal kommen. Das ist Pflegegrad 3, 4 oder 5 oder ein Grad der Behinderung ab 60. Oder Sie brauchen eine Dauerbehandlung, ohne die sich die Krankheit lebensbedrohlich verschlimmern oder Ihre Lebensqualität dauerhaft sinken würde. Ob das bei einer Schaufensterkrankheit zutrifft, stellt die Krankenkasse fest.
- Lassen Sie sich jede Zuzahlung quittieren und sammeln Sie die Quittungen aller Angehörigen im Haushalt für das Kalenderjahr.
- Rechnen Sie 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen aus, bei Dauerbehandlung einer schwerwiegenden Krankheit 1 Prozent.
- Beantragen Sie bei Ihrer Kasse die Befreiung, sobald die Summe erreicht ist. Die Kasse stellt eine Bescheinigung aus.
- Legen Sie die Bescheinigung für den Rest des Jahres bei jeder Zuzahlung vor.
Welche Rechte haben Sie bei Selbstzahler-Leistungen?
Leistungen, die nicht zum Katalog der Krankenkassen gehören, heißen in den Praxen IGeL, Individuelle Gesundheitsleistungen. Das Bundesministerium für Gesundheit weist darauf hin, dass ihr Nutzen oft nicht ausreichend belegt ist. Eine Kassenpraxis darf sie anbieten, aber nur unter festen Bedingungen.
Die Praxis braucht vor der Behandlung einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit Ihnen. Geld darf sie nur verlangen, wenn Sie vorher schriftlich zugestimmt haben und auf die Kostenpflicht hingewiesen wurden. Bewegt sie Sie zu einer Privatbehandlung, obwohl Ihnen eine Kassenleistung zusteht, verstößt sie gegen ihre Pflichten. Die voraussichtlichen Kosten muss sie Ihnen vorab schriftlich nennen.
Die Rechnung folgt der Gebührenordnung für Ärzte. Sie nennt je Leistung Datum, Nummer, Bezeichnung, Faktor und Betrag. Der Regelsatz ist der Faktor 2,3. Wer mehr berechnet, höchstens 3,5, muss das für jede Leistung schriftlich begründen. Eine Pauschale ohne Nummern genügt nicht.
- Fragen Sie, warum die Leistung keine Kassenleistung ist und ob sie es bei Ihren Beschwerden wäre.
- Lassen Sie sich die Kosten schriftlich geben, gegliedert nach Nummern und Faktor, und unterschreiben Sie nicht am Tag der ersten Untersuchung.
- Rufen Sie Ihre Krankenkasse an. Manche Kassen übernehmen einzelne Leistungen freiwillig oder haben einen Vertrag.
- Unterschreiben Sie erst dann den Behandlungsvertrag und bewahren Sie Vertrag und Rechnung zusammen auf.
Diese 3 Fragen zeigen, ob die Kasse zahlt
Hat der Arzt einen Befund, oder begründen Ihre Beschwerden die Untersuchung oder Behandlung?
Rechnet die Praxis die Leistung über Ihre Versichertenkarte ab, oder wird sie im Krankenhaus erbracht?
Die Kasse zahlt. Sie tragen nur die gesetzliche Zuzahlung, etwa für Arzneimittel, Kompressionsstrümpfe oder Krankenhaustage.
Hat Ihre Kasse mit dieser Praxis einen Sondervertrag über die Leistung?
Die Kasse zahlt über den Vertrag. Lassen Sie sich die Zusage vor dem Termin schriftlich geben.
Stellen Sie vor der Behandlung einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Kasse. Ohne Zusage zahlen Sie selbst.
Dann ist es eine Selbstzahler-Leistung. Die Praxis braucht Ihre schriftliche Zustimmung und nennt die Kosten vorab schriftlich.
Ob die Praxis die Leistung über die Versichertenkarte abrechnen darf, beantwortet sie am schnellsten selbst. Fragen Sie, über welche Nummer oder welchen Vertrag sie abrechnet.
Wer zahlt bei Privatversicherung, Beihilfe und Reha?
Privat Versicherte haben keinen Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen. Ihre Versicherung erstattet die Kosten notwendiger Heilbehandlung im Umfang Ihres Tarifs, und Beamte erhalten dazu Beihilfe. Die Rechnung kommt zu Ihnen, Sie bezahlen sie und reichen sie ein.
Nach einer Operation wechselt oft der Zahler. Eine Anschlussreha zahlt je nach Versicherung die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung. Gefäßsport nach der Reha übernimmt die Rentenversicherung, wenn die Rehaklinik ihn für nötig hält und Sie innerhalb von 3 Monaten beginnen. Wie Sie ihn bekommen, steht im Artikel Gefäßsport verordnen lassen.
- Wahlleistungen im Krankenhaus wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung bezahlen Sie privat. Lassen Sie sich die Preise vor der Unterschrift nennen.
- Wer Kostenerstattung gewählt hat, bekommt eine Privatrechnung. Die Kasse erstattet höchstens den Betrag, den sie als Sachleistung gezahlt hätte, abzüglich bis zu 5 Prozent Verwaltungskosten.
Häufige Fragen
Wann bin ich von Zuzahlungen beim Gefäßchirurgen befreit?
Sobald Ihre Zuzahlungen 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen erreichen, sind Sie für den Rest des Kalenderjahres befreit, bei schwerwiegend chronisch Kranken schon bei 1 Prozent. Die Quittungen aller Haushaltsangehörigen zählen zusammen. Die Krankenkasse stellt auf Antrag eine Befreiungsbescheinigung aus.
Gilt eine Schaufensterkrankheit als schwerwiegende chronische Krankheit für die Zuzahlungsgrenze von 1 Prozent?
Eine Schaufensterkrankheit gilt als schwerwiegend chronisch, wenn Sie deswegen mindestens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal behandelt wurden. Zusätzlich muss Pflegegrad 3 bis 5, ein Grad der Behinderung ab 60 oder eine unverzichtbare Dauerbehandlung vorliegen. Die Krankenkasse trifft die Feststellung.
Darf ein Gefäßchirurg mit Kassenzulassung von gesetzlich Versicherten Geld verlangen?
Ein Gefäßchirurg mit Kassenzulassung darf von gesetzlich Versicherten nur Geld verlangen, wenn die Leistung keine Kassenleistung ist oder Sie ausdrücklich auf eigene Kosten behandelt werden wollen. Er braucht dazu vorher Ihre schriftliche Zustimmung und einen schriftlichen Behandlungsvertrag.
Was ändert sich 2027 bei den Kosten für gesetzlich Versicherte beim Gefäßchirurgen?
Ab dem 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen: je Krankenhaustag von 10 auf 15 Euro, je Arzneimittel oder Kompressionsstrumpf auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Untersuchung, Duplex-Ultraschall und Sprechstunde bleiben ohne Zuzahlung.
