Gefäßchirurgen

Ratgeber

Reha nach einer Gefäßoperation beantragen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Nach einer Gefäßoperation stellen Sie den Antrag auf eine Anschlussreha im Krankenhaus, gemeinsam mit dem Sozialdienst, noch vor der Entlassung. Die Reha muss innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnen. Meist zahlt die Rentenversicherung, bei Altersrentnern die Krankenkasse. Sie zahlen zu, aktuell 10 Euro je Tag, ab Januar 2027 15 Euro.

Beginn der Anschlussreha nach der Entlassung
höchstens 14 Tage
§ 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V und § 32 Absatz 1 Satz 2 SGB VI, Stand 21. September 2026
Zuzahlung je Reha-Tag bis Ende 2026
10 Euro
Deutsche Rentenversicherung, Anschlussrehabilitation: Zuzahlung höchstens 10 Euro je Tag, Stand 21. September 2026
Ruhiger Parkweg mit einer Holzbank und Herbstbäumen an einer Rehaklinik.
Nach einer Gefäßoperation kann eine Reha helfen, wieder fit zu werden. Bild: KI generiert.

Wann kommt nach einer Gefäßoperation eine Reha infrage?

Eine Anschlussreha ist eine medizinische Reha, die direkt an den Krankenhausaufenthalt anschließt, auf dem Arztbrief oft AHB oder AR genannt. Direkt heißt: Sie beginnt innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung, außer zwingende Gründe verhindern das. Sie findet in einer Klinik mit Übernachtung statt oder ganztägig ambulant, sodass Sie abends nach Hause fahren.

Ob eine Anschlussreha angezeigt ist, richtet sich in der Praxis nach dem Katalog der Deutschen Rentenversicherung (Stand September 2024). Für Arterien ist die Liste großzügig, für Venen streng. Nach einer Krampfader-OP kommt eine Anschlussreha nur bei außergewöhnlichen Einschränkungen oder einem komplizierten Verlauf infrage.

Diese Eingriffe und Befunde führt der Katalog der Deutschen Rentenversicherung für die Anschlussreha auf, Stand September 2024.
Eingriff oder BefundWas der Katalog verlangtWann keine Reha möglich ist
Verengte Beinarterien (Schaufensterkrankheit), auch nach Aufdehnung mit einem BallonSchmerzen bei Belastung; nach der Aufdehnung bei ausgeprägtem Risikoprofil; großer SchulungsbedarfUnbehandelte Stadien III und IV nach Fontaine (Schmerzen in Ruhe, Gewebeschäden)
Operation an den Arterien, etwa Bypass oder Ersatz der HauptschlagaderKeine zusätzliche Voraussetzung genanntKeine genannt
Akute Thrombose (Blutgerinnsel) in Becken- oder BeinvenenAusgeprägte Schwellung oder erhebliche FunktionseinschränkungenKeine genannt
Operation an den Venen, etwa Krampfader-OPAußergewöhnliche Funktionseinschränkungen oder komplizierter VerlaufKeine genannt
Amputation oberhalb des FußesKeine zusätzliche Voraussetzung genanntKeine genannt

Der Katalog ist eine Arbeitshilfe für Krankenhausärzte, kein Gesetz. Ob Sie reha-fähig sind, entscheidet der Arzt im Einzelfall. Sie müssen dafür ohne fremde Hilfe essen, sich waschen und sich auf der Station bewegen können, ausreichend belastbar sein und aktiv mitarbeiten können. Nach einer Amputation oberhalb des Fußes prüft die Krankenkasse nicht noch einmal, ob die Reha nötig ist.

Wer bezahlt die Reha nach einer Gefäßoperation?

Wer zahlt, hängt von Ihrer Lebenslage ab. Die Stelle, die die Reha bezahlt, heißt Träger. Die Rentenversicherung zahlt, wenn Ihre Fähigkeit zu arbeiten durch die Krankheit erheblich gefährdet ist und die Reha das abwenden kann. Dazu brauchen Sie 15 Jahre Versicherungszeit, 6 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 2 Jahren oder eine Erwerbsminderungsrente. Die Krankenkasse zahlt nur, wenn kein anderer Träger zuständig ist.

Das betrifft vor allem Altersrentner. Wer eine Altersrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente bezieht oder beantragt hat, bekommt von der Rentenversicherung keine Reha, ebenso Beamte. War ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit die Ursache, zahlt die Unfallversicherung, also Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Wer zahlt Ihre Reha nach der Gefäßoperation?

Geht die Erkrankung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurück?

Ja

Zuständig ist die gesetzliche Unfallversicherung, also Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Nein

Beziehen Sie eine Altersrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente, oder sind Sie Beamter?

Ja

Zuständig ist die Krankenkasse. Bei Beamten gelten die Regeln von Beihilfe und privater Versicherung.

Nein

Haben Sie 15 Versicherungsjahre oder 6 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 2 Jahren, und ist Ihre Arbeitsfähigkeit gefährdet?

Ja

Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung. Sie zahlt auch Übergangsgeld.

Nein

Zuständig ist die Krankenkasse. Bei einer Reha mit Übernachtung zahlt sie Krankengeld.

Ein falsch adressierter Antrag geht nicht verloren. Die Stelle, bei der er eingeht, prüft binnen 2 Wochen, ob sie zuständig ist, und leitet ihn sonst weiter.

Wie beantragen Sie die Reha in 6 Schritten?

Den Antrag stellen Sie gemeinsam mit dem Sozialdienst des Krankenhauses. Dazu gehören ein Antragsformular und ein ärztlicher Befundbericht, den der Krankenhausarzt ausfüllt. Beginnen Sie mit der Planung am besten schon beim Aufnahmegespräch.

  1. Sprechen Sie den Stationsarzt bei der Aufnahme auf eine Anschlussreha an und bitten Sie um einen Termin beim Sozialdienst.
  2. Stimmen Sie schriftlich dem Entlassmanagement zu, der Organisation der Zeit nach dem Krankenhaus. Ohne Ihre Einwilligung findet es nicht statt, und ohne Entlassmanagement fehlt die Brücke zur Reha.
  3. Klären Sie mit dem Sozialdienst, wer zahlt: die Rentenversicherung bei Berufstätigen, die Krankenkasse bei Altersrentnern, die Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall.
  4. Nennen Sie Ihren Wunsch für die Klinik. Bei der Rentenversicherung dürfen Sie Kliniken vorschlagen und unter den angebotenen innerhalb von 14 Tagen wählen.
  5. Lassen Sie sich den Aufnahmetermin in der Reha-Klinik vor der Entlassung bestätigen. Liegt er später als 14 Tage nach der Entlassung, fragen Sie nach dem zwingenden Grund.
  6. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Beginn und Dauer der Reha und legen Sie die Bewilligung vor.

Wählen Sie bei der Krankenkasse eine andere zertifizierte Klinik als die vorgeschlagene, tragen Sie die Mehrkosten zur Hälfte, außer die Kasse muss sie wegen Ihres berechtigten Wunsches übernehmen.

Wie schnell wird über den Reha-Antrag entschieden?

Der zuständige Träger muss innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden, wenn er kein Gutachten braucht. Braucht er eines, entscheidet er innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens.

Kann er nicht innerhalb von 2 Monaten entscheiden, muss er Ihnen vor Ablauf die Gründe schriftlich mitteilen und auf den Tag genau sagen, bis wann er entscheidet. Fehlt diese Mitteilung, gilt die Reha als genehmigt. Besorgen Sie sich die Reha dann selbst, muss der Träger die Kosten erstatten, außer Sie wussten oder übersahen grob fahrlässig (ungewöhnlich sorglos), dass Sie keinen Anspruch hatten. Bei einer Anschlussreha helfen die 2 Monate nicht, weil die 14 Tage vorher ablaufen.

Eine Reha, die nicht direkt an die Klinik anschließt, verordnet der Vertragsarzt. Die Krankenkasse darf davon nur mit einem abweichenden Gutachten des Medizinischen Dienstes, des Gutachterdienstes der Krankenkassen, abweichen. Außerdem gilt eine Sperre. Eine Reha auf Kosten der Kasse oder der Rentenversicherung gibt es frühestens 4 Jahre nach der letzten öffentlich bezahlten Reha, außer eine frühere ist aus medizinischen Gründen dringend nötig.

Was zahlen Sie bei der Reha zu?

Erwachsene zahlen für jeden Reha-Tag zu, aktuell 10 Euro je Kalendertag. Bei einer Anschlussreha gilt das bei der Krankenkasse für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr, bei der Rentenversicherung für höchstens 14 Tage. Tage, die Sie im selben Jahr schon für das Krankenhaus oder eine andere Reha bezahlt haben, werden angerechnet.

Ab 1. Januar 2027 steigt der Tagessatz auf 15 Euro. Das hat das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 festgelegt. Die Rentenversicherung verweist auf denselben Betrag, und für Krankenhaustage gilt er ebenso. Eine Anschlussreha von 3 Wochen im Januar 2027 kostet Sie bei der Rentenversicherung höchstens 14 mal 15 Euro, also 210 Euro. Bei der Krankenkasse sind es bis zu 21 mal 15 Euro, also 315 Euro, abzüglich bereits gezahlter Krankenhaustage.

Wird Ihnen die Zuzahlung zu viel, fragen Sie nach einer Befreiung. Die Rentenversicherung kann verzichten, wenn sie Sie unzumutbar belastet. Bei der Krankenkasse gilt die Belastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttoeinnahmen im Jahr, für chronisch Kranke 1 Prozent.

Ihr Einkommen läuft zunächst weiter. Bei einer Reha in einer Klinik zahlt Ihr Arbeitgeber das Gehalt bis zu 6 Wochen weiter, Krankenhaus und Reha wegen derselben Krankheit zusammengezählt. Ist dieser Anspruch aufgebraucht, zahlt bei einer Reha der Rentenversicherung diese Übergangsgeld, mit Kind 75 Prozent, sonst 68 Prozent der Berechnungsgrundlage. Diese beträgt 80 Prozent Ihres Bruttogehalts, höchstens Ihr Nettogehalt. Bei einer Reha der Krankenkasse mit Übernachtung zahlt die Kasse Krankengeld.

Was tun, wenn der Reha-Antrag abgelehnt wird?

Gegen die Ablehnung einer Reha legen Sie innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe Widerspruch ein, bei dem Träger, der entschieden hat. Fordern Sie zugleich das Gutachten an, auf das sich die Ablehnung stützt. Hilft der Träger nicht ab, bleibt 1 Monat für die Klage beim Sozialgericht, die Versicherte nichts kostet.

Vier Streitpunkte tauchen häufig auf: die Reha-Fähigkeit, die Frage Reha mit Übernachtung oder ambulant, die Sperre von 4 Jahren und der Träger. Bei der Reha-Fähigkeit hilft ein aktueller Arztbericht zu Gehstrecke, Wundheilung und Belastbarkeit. Bei der Sperre zählt der Nachweis, dass die Reha aus medizinischen Gründen dringend ist. Beim Träger gilt: Wer den Antrag zuerst bekommt, muss ihn weiterleiten, statt abzulehnen.

Eine Kur oder Reha wegen Venenbeschwerden ohne Operation ist keine Anschlussreha, für sie gelten 14-Tage-Frist und Zuzahlungsgrenzen nicht. Wer dafür zahlt, steht im Ratgeber Kur oder Reha bei Venenleiden. Alle weiteren Fristen von der Aufklärung bis zur Verjährung finden Sie im Ratgeber Patientenrechte vor einer Operation an Venen und Gefäßen.

Häufige Fragen

Wer bezahlt die Reha nach einer Bypass-Operation am Bein?

Die Reha nach einer Bypass-Operation am Bein bezahlt meist die Deutsche Rentenversicherung, wenn Sie noch berufstätig sind und ausreichend lange versichert waren. Beziehen Sie eine Altersrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente, zahlt die Krankenkasse. Nach einem Arbeitsunfall ist die Unfallversicherung zuständig.

Bekomme ich nach einer Krampfader-OP eine Anschlussreha?

Nach einer Krampfader-OP gibt es eine Anschlussreha nur ausnahmsweise. Der Katalog der Deutschen Rentenversicherung sieht sie nach Operationen an den Venen nur bei außergewöhnlichen Funktionseinschränkungen oder einem komplizierten Verlauf vor. Bei einer unkomplizierten Krampfader-OP ohne Übernachtung ist keine Reha vorgesehen.

Wie viel muss ich für eine Anschlussreha nach einer Gefäßoperation zuzahlen?

Für eine Anschlussreha nach einer Gefäßoperation zahlen Sie bis zum 31. Dezember 2026 10 Euro je Tag und ab 1. Januar 2027 15 Euro. Bei der Rentenversicherung gilt das für höchstens 14 Tage, bei der Krankenkasse für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. Bereits bezahlte Krankenhaustage desselben Jahres werden angerechnet.

Was passiert, wenn die Anschlussreha nicht innerhalb von 14 Tagen beginnt?

Beginnt die Reha später als 14 Tage nach der Entlassung, gilt sie nur dann noch als Anschlussreha, wenn zwingende tatsächliche oder medizinische Gründe den früheren Beginn verhindert haben. Sonst fallen die Grenzen bei der Zuzahlung von 14 und 28 Tagen meist weg. Lassen Sie sich den Grund vom Krankenhaus dokumentieren.

Bekomme ich während der Reha nach einer Gefäßoperation weiter Geld?

Ja, bei einer Reha in einer Klinik zahlt Ihr Arbeitgeber das Gehalt in der Regel bis zu 6 Wochen weiter. Ist dieser Anspruch aufgebraucht, zahlt bei einer Reha der Rentenversicherung diese Übergangsgeld, 68 Prozent von 80 Prozent Ihres Bruttogehalts, höchstens Ihres Nettogehalts, mit Kind 75 Prozent. Bei einer Reha der Krankenkasse mit Übernachtung zahlt die Kasse Krankengeld.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 40 SGB V Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, mit § 39 Absatz 1a Entlassmanagement, § 44 Krankengeld, § 61 Zuzahlungen und § 62 Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. SGB VI: §§ 9 bis 12 Voraussetzungen und Ausschluss, § 15 Medizinische Rehabilitation, § 20 Übergangsgeld, § 32 Zuzahlung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. SGB IX: § 8 Wunsch- und Wahlrecht, § 14 Leistender Rehabilitationsträger, § 17 Begutachtung, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 66 Höhe des Übergangsgelds, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Entgeltfortzahlungsgesetz, § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung und § 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Indikationskatalog für die Anschlussrehabilitation (AHB), Stand 09/2024, Indikationsgruppe 2 Krankheiten der Gefäße, Deutsche Rentenversicherung Bund,
  6. Anschlussrehabilitation (AHB): Antrag über den Sozialdienst, Beginn spätestens zwei Wochen nach der Entlassung, Dauer, Zuzahlung, Deutsche Rentenversicherung,
  7. Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha-RL), § 12 Leistungsentscheidung und § 16 Anschlussrehabilitation, in Kraft seit 26. Juli 2025, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  8. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, Artikel 1 Nummer 23 (Neufassung § 61 SGB V ab 1. Januar 2027), Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228, ausgegeben am 29. Juli 2026,
  9. Sozialgerichtsgesetz, § 84 Widerspruchsfrist und § 183 Kostenfreiheit, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Sprachmodelle (KI) haben bei diesem Portal mitgearbeitet. Sie haben die wiederkehrenden Sätze zu den Praxen formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder zu den Ratgebern erzeugt. Namen, Adressen und Fachrichtungen der Praxen verarbeitet ein festes Programm, eine KI erzeugt sie nicht.

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.