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Zahlt die private Krankenversicherung den Krampfadern-Laser?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Ja, die private Krankenversicherung zahlt den Krampfadern-Laser, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist und Ihr Tarif ambulante Behandlung umfasst. Die Beihilfe des Bundes trägt 50 Prozent, im Ruhestand 70 Prozent. Kostet die Behandlung voraussichtlich über 2.000 Euro, muss Ihre Versicherung auf Anfrage binnen 4 Wochen sagen, was sie zahlt.

Antwort der Versicherung auf Ihre Anfrage
4 Wochen, bei Eilfällen 2 Wochen
§ 192 Absatz 8 VVG, Stand 21. September 2026
Beihilfe des Bundes für aktive Beamte
50 Prozent, im Ruhestand oder mit 2 Kindern 70 Prozent
§ 46 Bundesbeihilfeverordnung, Stand 21. September 2026
Frist für den Beihilfeantrag
3 Jahre nach dem Rechnungsdatum
§ 54 Absatz 1 Bundesbeihilfeverordnung, Stand 21. September 2026
Laptop, Ordner und Zimmerpflanze auf einem Schreibtisch.
Ob Ihre private Versicherung oder die Beihilfe einen Krampfader-Laser bezahlt, hängt vom Tarif ab. Bild: KI generiert.

Wann zahlt die private Krankenversicherung den Laser?

Die private Krankenversicherung erstattet die Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung im Umfang Ihres Tarifs. Die Musterbedingungen des Verbands der Privaten Krankenversicherung sagen dasselbe, Ihr eigener Vertrag kann im Detail abweichen. Medizinisch notwendig ist eine Behandlung von Krampfadern, wenn sie Beschwerden, Schwellung, Hautveränderungen oder Komplikationen behandelt. Rein kosmetische Eingriffe fallen nicht darunter.

Die zweite Hürde ist die Methode. Die Versicherung leistet für Verfahren, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind oder sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Für Laser und Radiofrequenz schreibt die Leitlinie, die Behandlungsempfehlung der Fachgesellschaften (Stand 2019), sie hätten sich seit 1999 in vielen Ländern zu einer Standardbehandlung entwickelt. Beide verschließen die Vene von innen über einen Katheter.

Die Beihilfe des Bundes stellt ähnliche Bedingungen: Die Kosten müssen notwendig und angemessen sein, und die Methode muss wissenschaftlich anerkannt sein. Auf der Ausschlussliste der Beihilfeverordnung stehen Laser und Radiofrequenz an den Venen nicht. Die Länder haben eigene Beihilferegeln.

Verfahren an der großen Beinvene und ihre Erstattung bei privater Krankenversicherung und Beihilfe des Bundes, Stand 21. September 2026.
VerfahrenPrivate KrankenversicherungBeihilfe des BundesWorauf Sie achten
Stripping (Vene abbinden und herausziehen)Anerkannt, erstattungsfähig bei NotwendigkeitBeihilfefähig bei NotwendigkeitFaktor über 2,3 nur mit Begründung
Radiofrequenz (Hitze durch Radiowellen)Nach der Leitlinie ein StandardverfahrenNicht auf der AusschlusslisteEinige Versicherer halten die Nummer 2883 analog für nicht berechenbar
LaserNach der Leitlinie ein StandardverfahrenNicht auf der AusschlusslisteNummern und Sachkosten prüfen
VenenkleberLeitlinie 2019 nennt ihn als mögliche Alternative, im Gerichtsfall von 2013 lehnte die Versicherung abAnerkennung vorher klärenVorabauskunft einholen, bevor Sie unterschreiben
Besenreiser veröden oder lasernNicht notwendig, keine LeistungNicht notwendig, nicht beihilfefähigDie Rechnung muss sie als Leistung auf Ihr Verlangen kennzeichnen

Wie riskant eine neue Methode ist, zeigt ein Fall vor dem Bundesgerichtshof: Eine Patientin zahlte 2013 für eine Behandlung mit Venenkleber 3.517,50 Euro. Ihre Versicherung lehnte die Erstattung ab, weil die Methode damals nicht überwiegend anerkannt war, und das Amtsgericht gab der Versicherung recht. Der Bundesgerichtshof nennt Venenstripping und Venenlasern als die allgemein anerkannten Methoden.

Wie viel erstatten Versicherung und Beihilfe?

Welchen Anteil der Rechnung Ihre private Versicherung trägt, bestimmt allein Ihr Tarif. Dort stehen der Erstattungssatz für ambulante Behandlung, ein möglicher Selbstbehalt und gegebenenfalls ein Höchstsatz je Leistung. Lesen Sie diese drei Punkte, bevor Sie den Kostenvoranschlag bewerten.

Die Beihilfe rechnet mit einem festen Prozentsatz, dem Beihilfesatz. Beim Bund sind es für aktive Beamtinnen und Beamte 50 Prozent, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent. Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehepartner erhalten 70 Prozent, Kinder 80 Prozent. Den Rest sichern Beamte mit einer privaten Restkostenversicherung ab, die zum Beihilfesatz passt.

Ein Beispiel mit angenommenem Betrag: Eine aktive Bundesbeamtin ohne Kinder erhält eine beihilfefähige Rechnung über 1.200 Euro für die Radiofrequenz eines Beines. Die Beihilfe erstattet 50 Prozent, also 600 Euro. Die übrigen 600 Euro erstattet ihre Restkostenversicherung, wenn sie 50 Prozent abdeckt und keinen Selbstbehalt hat. Bei ärztlichen Leistungen zieht die Beihilfe des Bundes keinen Eigenbehalt, also keinen Abzug, ab.

  • Im Krankenhaus zieht die Beihilfe des Bundes 10 Euro je Tag ab, höchstens für 28 Tage im Jahr.
  • Vereinbart die Praxis einen höheren Preis, als die Gebührenordnung erlaubt, zahlt die Beihilfe den Mehrbetrag nicht.
  • In den Ländern gelten eigene Beihilfesätze und Eigenbehalte. Maßgeblich ist die Verordnung Ihres Dienstherrn.

An diesen 6 Stellen kürzen Versicherungen die Rechnung

Für den Katheterverschluss hat die Gebührenordnung für Ärzte keine eigene Nummer, weil sie seit 1996 nicht grundlegend überarbeitet wurde. Die Praxis berechnet ihn deshalb analog, also nach einer gleichwertigen Leistung. Für die Radiofrequenz empfiehlt die Bundesärztekammer seit 2016 die Nummern 2883 analog mit 1.200 Punkten und 2881 analog mit 1.110 Punkten. Werden Verbindungsvenen unterbrochen, tritt die 2882 analog mit 1.850 Punkten an die Stelle der 2881.

Diese Nummernwahl ist der häufigste Streitpunkt. Die Bundesärztekammer schreibt selbst, einige Kostenträger hielten die 2883 für nicht berechenbar, weil kein Schnitt in der Leiste stattfindet. Sie widerspricht: Eine Analogbewertung verlange Gleichwertigkeit, nicht Gleichartigkeit.

  • Analogziffer ohne Zusatz: Die Rechnung muss die Leistung beschreiben, den Hinweis entsprechend tragen und die gleichwertige Leistung nennen.
  • Faktor über 2,3 ohne Begründung: Jede solche Position muss für Sie verständlich schriftlich begründet sein.
  • Duplex-Zuschlag zu hoch: Der Zuschlag für den Ultraschall mit Blutflussmessung, Nummer 401, darf nur zum Grundbetrag berechnet werden, das sind 23,31 Euro.
  • Zuschläge für ambulante Operationen: Die Nummern 440 bis 449 dürfen ebenfalls nur zum Grundbetrag berechnet werden.
  • Einzelschritte doppelt berechnet: Was methodisch zum Eingriff gehört, darf nicht zusätzlich abgerechnet werden.
  • Sachkosten als Pauschale: Berechenbar sind nur verbrauchte Materialien wie der Einmalkatheter. Ab 25,56 Euro je Posten gehört der Beleg zur Rechnung.

Wie holen Sie vorab eine verbindliche Auskunft ein?

Das Gesetz gibt privat Versicherten ein Recht auf Vorabauskunft. Vor einer Behandlung, die voraussichtlich mehr als 2.000 Euro kostet, können Sie schriftlich Auskunft über den Versicherungsschutz verlangen. Die Versicherung muss binnen 4 Wochen antworten, bei dringlicher Behandlung nach höchstens 2 Wochen, und auf Ihren Kostenvoranschlag eingehen. Antwortet sie nicht rechtzeitig, gilt die Behandlung als notwendig, bis sie das Gegenteil beweist.

Unter 2.000 Euro gilt die gesetzliche Frist nicht. Fragen Sie trotzdem schriftlich an und schicken Sie den Kostenvoranschlag auch an die Beihilfestelle.

Vorabauskunft für Laser oder Radiofrequenz in 6 Schritten
  1. Befund und Verfahren

    Der Venenspezialist stellt per Ultraschall die kranke Hauptvene fest und nennt das Verfahren. Nehmen Sie den Befundbericht mit.

  2. Kostenvoranschlag

    Die Praxis nennt vor jeder Unterschrift Nummern, Faktoren, Sachkosten und Narkose.

  3. Tarif lesen

    Prüfen Sie Erstattungssatz, Selbstbehalt und einen möglichen Höchstsatz Ihres Tarifs.

  4. Anfrage schriftlich

    Schicken Sie Befund und Kostenvoranschlag an Versicherung und Beihilfestelle. Brief oder E-Mail genügt.

  5. Antwort prüfen

    Achten Sie auf ausgenommene Nummern oder Faktoren und klären Sie Abweichungen vor dem Termin mit der Praxis.

  6. Behandeln und einreichen

    Erst jetzt behandeln lassen, die Rechnung bezahlen und einreichen. Beim Bund gilt für den Beihilfeantrag eine Frist von 3 Jahren nach dem Rechnungsdatum.

Was muss Ihr Arzt vorab zur Erstattung sagen?

Weiß der Arzt, dass die Kosten nicht vollständig gedeckt sind, oder gibt es dafür Anhaltspunkte, muss er Sie vor der Behandlung schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren. Bei Privatpatienten legt der Bundesgerichtshof diese Pflicht allerdings eng aus.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2020 müssen Sie als Privatpatient den Umfang Ihres Versicherungsschutzes grundsätzlich selbst kennen, und das gilt auch für die Beihilfe. Eine Informationspflicht der Praxis entsteht aber, wenn sie eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Methode anwendet. Selbst dann müssen Sie beweisen, dass Sie sich bei richtiger Information gegen die Behandlung entschieden hätten. Mehr zu Ihren Rechten steht im Artikel zur Aufklärung vor der Krampfader-OP.

  1. Fragen Sie, ob die Praxis Erfahrung mit der Erstattung genau dieses Verfahrens bei Ihrer Versicherung hat. Eine solche Antwort ist keine Zusage.
  2. Verlangen Sie den Kostenvoranschlag schriftlich, gegliedert nach Nummern.
  3. Unterschreiben Sie eine Honorarvereinbarung mit höherem Preis nur, wenn Sie den Mehrbetrag selbst tragen wollen. Sie muss den Hinweis enthalten, dass die Erstattung möglicherweise nicht vollständig ist.

Was tun, wenn Versicherung oder Beihilfe nicht zahlen?

Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Bei der privaten Versicherung verlangen Sie zuerst die Begründung sowie Auskunft über und Einsicht in Gutachten, auf die sie sich stützt. Lassen Sie die beanstandeten Positionen von der Praxis schriftlich begründen und reichen Sie die Stellungnahme nach. Bleibt es bei der Ablehnung, können Sie den Ombudsmann der privaten Krankenversicherung anrufen. Das ist für Verbraucher kostenfrei. Danach bleibt der Weg zum Zivilgericht.

Bei der Beihilfe ist der Weg ein Verwaltungsverfahren. Gegen den Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein. Für Bundesbeamte ist dieses Verfahren vor jeder Klage vorgeschrieben. Welcher Rechtsbehelf in Ihrem Land gilt, steht am Ende des Bescheids.

Häufige Fragen

Zahlt die private Krankenversicherung die Radiofrequenz-Behandlung von Krampfadern?

Die private Krankenversicherung zahlt die Radiofrequenz-Behandlung von Krampfadern, wenn sie medizinisch notwendig ist und Ihr Tarif ambulante Behandlung umfasst. Die Leitlinie beschreibt Laser und Radiofrequenz als Standardbehandlung, damit gelten sie als schulmedizinisch anerkannt. Streit entsteht eher über Analogziffern und Faktoren in der Rechnung.

Wie viel Beihilfe bekomme ich für eine Laserbehandlung der Krampfadern?

Für eine notwendige Laserbehandlung der Krampfadern erstattet die Beihilfe des Bundes 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten, im Ruhestand oder mit zwei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent. Einen Eigenbehalt zieht sie bei ärztlichen Leistungen nicht ab. Den Rest trägt Ihre private Restkostenversicherung, in den Ländern gelten eigene Sätze.

Muss meine private Krankenversicherung vor einer Krampfader-OP Auskunft geben, ob sie zahlt?

Ja, wenn die Krampfader-OP voraussichtlich mehr als 2.000 Euro kostet, muss Ihre Versicherung auf Ihre schriftliche Anfrage binnen 4 Wochen antworten, bei dringlicher Behandlung binnen 2 Wochen. Antwortet sie nicht rechtzeitig, gilt die Behandlung bis zum Beweis des Gegenteils als notwendig.

Zahlt die private Krankenversicherung die Behandlung von Krampfadern mit Venenkleber?

Ob die private Krankenversicherung die Behandlung mit Venenkleber zahlt, ist nicht gesichert. Die Leitlinie von 2019 nennt den Kleber nur als mögliche Alternative, und im Fall vor dem Bundesgerichtshof lehnte die Versicherung eine Behandlung aus dem Jahr 2013 ab. Holen Sie vor dem Termin eine schriftliche Zusage ein.

Bis wann muss ich die Rechnung einer Krampfaderbehandlung bei der Beihilfe einreichen?

Die Rechnung einer Krampfaderbehandlung reichen Sie bei der Beihilfe des Bundes innerhalb von 3 Jahren nach dem Rechnungsdatum ein. Danach gibt es keine Beihilfe mehr. Die Länder regeln die Frist selbst, maßgeblich ist die Verordnung Ihres Dienstherrn.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 192 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Vertragstypische Leistungen des Versicherers, Absätze 1, 2 und 8, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 6 Beihilfefähigkeit, § 46 Bemessungssatz, § 49 Eigenbehalte, § 51 Bewilligungsverfahren, § 54 Antragsfrist, Anlage 1, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): §§ 2, 4, 5, 6, 10 und 12, Gebührenverzeichnis Abschnitt C VI und Nummern 2881 bis 2883, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 630c BGB Mitwirkung der Vertragsparteien und Informationspflichten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (Widerspruchsfrist), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 126 Bundesbeamtengesetz (Verwaltungsrechtsweg und Vorverfahren), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2020, VI ZR 92/19 (wirtschaftliche Information, Venenkleber-Verfahren), Bundesgerichtshof, Volltext bereitgestellt vom Institut für Medizinrecht der Universität zu Köln,
  8. Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), Stand Juni 2024, §§ 1, 4 und 5, Verband der Privaten Krankenversicherung,
  9. GOÄ-Ratgeber: Abrechnung der endovenösen Radiofrequenzobliteration der Stammvenen, Deutsches Ärzteblatt 113, Heft 24, 17. Juni 2016, Bundesärztekammer,
  10. S2k-Leitlinie Diagnostik und Therapie der Varikose, AWMF-Registernummer 037-018, Stand März 2019, Abschnitte 6.2.2 und 6.2.3.2, Empfehlungen 10 und 136 (Gültigkeit abgelaufen), Deutsche Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie mit DGG, DGA, DDG, DGDC, BVP, ANG,
  11. Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden, Vordruck 2706, Stand 10. November 2025, Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.