Gefäßchirurgen

Ratgeber

Wer zahlt die Wundversorgung beim offenen Bein?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Die Krankenkasse zahlt die Wundversorgung zu Hause, wenn Ihre Ärztin sie verordnet. Sie zahlen 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Rezept, aber nur für die ersten 28 Tage im Jahr. Für Verbandmaterial kommen 5 bis 10 Euro je Mittel dazu. Den Verband legt ein Pflegedienst an, möglichst einer mit Wundausbildung.

Zuzahlung Pflege bis Ende 2026
10 Prozent plus 10 Euro je Rezept
Sozialgesetzbuch V, Zuzahlungen der Versicherten; ab 2027 geändert durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Stand 22. September 2026
Zuzahlung nur für die ersten
28 Tage im Kalenderjahr
Sozialgesetzbuch V, Häusliche Krankenpflege, Stand 22. September 2026
Heilung dauert voraussichtlich länger als
12 Wochen, dann gilt die Wunde als chronisch
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss, Stand 12. Dezember 2025
Weiße Mullbinden, Kompressen und Pflaster auf einem hellen Tablett.
Ein offenes Bein braucht eine regelmäßige Wundversorgung mit Verbandsmaterial. Bild: KI generiert.

Wann müssen Sie beim offenen Bein sofort zum Arzt?

Gehen Sie sofort zu Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, wenn die Wunde neue Zeichen einer Entzündung zeigt, stärker schmerzt oder sich verschlechtert. Auch der Pflegedienst muss die Praxis in diesem Fall umgehend informieren. Nehmen Sie den Kompressionsverband oder Strumpf sofort ab und rufen Sie die Praxis an, wenn die Zehen blau oder weiß werden, das Bein taub wird oder die Schmerzen zunehmen. Dasselbe gilt bei Kurzatmigkeit, Schweißausbrüchen und einem Bein, das sich plötzlich nicht mehr bewegen lässt.

Ab wann gilt ein offenes Bein als chronisch?

Ein offenes Bein ist keine eigene Krankheit, sondern die Folge einer anderen. Meist steckt eine Venenschwäche dahinter: Das Blut fließt über Jahre nicht mehr richtig ab, das Gewebe gerät unter Druck, und die Haut bricht auf. Auf dem Arztbrief steht dann Ulcus cruris venosum, wörtlich Unterschenkelgeschwür.

Für die Kostenübernahme zählt eine Zahl: 12 Wochen. Eine Wunde gilt als akut, wenn sie voraussichtlich innerhalb von 12 Wochen ohne Komplikationen abheilt. Sie gilt als chronisch, wenn sie voraussichtlich nicht innerhalb von 12 Wochen abheilt, auch nicht mit guter Behandlung. Das schätzt die Ärztin oder der Arzt ein, nicht der Pflegedienst und nicht die Kasse. Sie müssen keine 12 Wochen abwarten.

Von der Einstufung hängt ab, wer die Wunde versorgt und wer über Häufigkeit und Dauer entscheidet. Je Rezept gelten bei beiden Arten bis zu 4 Wochen, die Grenze zwischen akut und chronisch liegt bei 12 Wochen.

So unterscheidet die häusliche Krankenpflege akute und chronische Wunden.
MerkmalAkute WundeChronische Wunde
Wann heilt die Wunde voraussichtlich ab?innerhalb von 12 Wochen ohne Komplikationennicht innerhalb von 12 Wochen, auch nicht bei guter Behandlung
Dauer je Rezeptbis zu 4 Wochenbis zu 4 Wochen
Wer versorgt die Wunde?ein ambulanter Pflegedienstein Dienst, der sich auf chronische Wunden spezialisiert hat
Darf die Pflegekraft Häufigkeit und Dauer selbst festlegen?janein, das legt die Praxis fest

Wenn Ihre Wunde schon Monate besteht und das Rezept noch für eine akute Wunde ausgestellt wird, sprechen Sie das in der Praxis an.

Wer versorgt ein offenes Bein zu Hause?

Ein chronisches offenes Bein soll vorrangig bei Ihnen zu Hause versorgt werden, möglichst von einem Pflegedienst, der auf Wunden spezialisiert ist. Nur wenn das wegen der Wunde oder der Wohnung nicht geht, übernimmt eine spezialisierte Einrichtung außerhalb. Das muss auf dem Rezept stehen. Die Versorgung ist Teamarbeit.

Ein spezialisierter Pflegedienst hat Pflegekräfte mit Zusatzausbildung für Wundversorgung, sorgt für hygienische Bedingungen und spricht sich eng mit der Praxis ab. Er legt Verbände an, wechselt sie, kontrolliert die Heilung und dokumentiert die Wunde, bei Bedarf mit Fotos. Ihre Praxis stellt das Rezept aus und koordiniert Pflegedienst und Kasse. Den Antrag prüft die Krankenkasse, wenn nötig mit dem Medizinischen Dienst, dem Gutachterdienst der Krankenkassen.

Eine Aufgabe bleibt bei Ihnen. Was Sie selbst tun können oder was eine Person in Ihrem Haushalt übernehmen kann, zahlt die Kasse nicht als Pflegeleistung. Kann niemand helfen oder ist das unklar, muss das auf dem Rezept stehen. Sagen Sie es deshalb im Sprechzimmer.

Wer legt zu Hause den Kompressionsverband an?

Den Kompressionsverband legt der Pflegedienst an, wenn angepasste Strümpfe nicht möglich sind. Kompression ist beim offenen Bein die Grundlage der Behandlung, weil sie die Abheilung beschleunigt. Deshalb gehört sie zur Pflege zu Hause dazu, wenn nichts dagegen spricht.

Zwei Leistungen werden oft verwechselt. Das Anlegen eines Kompressionsverbandes zahlt die Kasse, wenn angepasste Strümpfe aus medizinischen oder anatomischen Gründen nicht möglich sind. Das An- und Ausziehen von Strümpfen oder das Abnehmen eines Verbandes zahlt sie nur, wenn Sie es selbst nicht können. Gründe sind stark eingeschränkte Beweglichkeit oder Kraft oder eine geistige Leistungsfähigkeit, die die Behandlung sonst nicht zuverlässig zulässt. Der Grund muss auf dem Rezept stehen, sonst lehnt die Kasse den Punkt ab. Beides zahlt sie höchstens einmal täglich. Vorher prüft die Praxis, ob eine Anziehhilfe reicht.

Wie kommt die Wundversorgung aufs Rezept?

Der Weg von der Wunde zur bezahlten Versorgung führt über ein Formular, eine Frist und eine Genehmigung. Für die Pflege stellt die Praxis ein eigenes Formular aus. Verbandmaterial und Strümpfe stehen auf einem zweiten, normalen Rezept.

Von der Wunde zur genehmigten Versorgung in 4 Schritten
  1. Wunde einordnen und Ursache klären

    Die Praxis ordnet die Wunde als akut oder chronisch ein und veranlasst einen Ultraschall der Beinvenen. Die Versorgung beginnt trotzdem sofort. Zuständig: Ärztin oder Arzt.

  2. Rezept ausstellen

    Auf das Formular gehören Diagnose, Leistungen sowie Beginn, Häufigkeit und Dauer. Für die Wunde kommen Art, Ort, Größe, das Verbandmaterial und die Wechselintervalle dazu. Auch ob Kompression nötig ist und ob jemand im Haushalt helfen kann, muss dort stehen. Zuständig: Praxis, auf Ihren Hinweis.

  3. Rezept bei der Kasse vorlegen

    Spätestens am vierten Arbeitstag nach dem Ausstellungsdatum, damit die Kasse die Kosten bis zur Entscheidung übernimmt. Arbeitstage sind Montag bis Freitag ohne Feiertage. Ein Rezept vom Freitag muss also bis Donnerstag bei der Kasse sein. Kürzt die Kasse, muss sie die Praxis über die Gründe informieren. Zuständig: Sie, meist reicht der Pflegedienst es ein.

  4. Folgerezept rechtzeitig holen

    Jedes Rezept gilt bei der Wundversorgung bis zu 4 Wochen. Das Folgerezept stellt die Praxis in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf aus, rückwirkend geht es nicht. Zuständig: Praxis, Erinnerung durch Sie oder den Pflegedienst.

Was kostet die Wundversorgung zu Hause?

Die Wundversorgung zu Hause ist nicht auf 4 Wochen begrenzt. Nur das einzelne Rezept gilt bis zu 4 Wochen, dann folgt ein Folgerezept.

Sie zahlen für die Pflege 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Rezept, aber nur für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr. Danach zahlen Sie im selben Jahr nichts mehr. Verbandmaterial wird getrennt berechnet und kostet 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Mittel. Ab dem 1. Januar 2027 steigen die Beträge auf 10 Prozent plus 15 Euro je Rezept und 7,50 bis 15 Euro je Verbandmittel.

Zuzahlungen bei einem offenen Bein bis Ende 2026 und ab 1. Januar 2027.
Leistungbis 31. Dezember 2026ab 1. Januar 2027Grenze
Häusliche Krankenpflege, Wundversorgung10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Rezept10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Rezeptnur für die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr
Verbandmaterial auf dem normalen Rezept10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Mittel10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Mittelnie mehr als die Kosten des Mittels
Kompressionsstrumpf10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Strumpf10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Strumpfje Strumpf, nicht je Paar

Alle Zuzahlungen eines Jahres sind auf 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, bei schwerwiegend chronisch Kranken in Dauerbehandlung auf 1 Prozent. Wer über Monate Verbandmaterial, Pflege und Kompression braucht, erreicht sie schnell. Mehr zur Zuzahlungsgrenze steht im Beitrag zu den Kosten beim Gefäßchirurgen.

Welche Wundprodukte zahlt die Kasse ab 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 ändert sich, welche Wundprodukte die Kasse zahlt. Verbandmittel wie Auflagen und Kompressen zahlt die Kasse weiter. Andere Produkte zur Wundbehandlung zahlt die Kasse noch bis 31. Dezember 2026. Ab 2027 zahlt sie sie nur, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss sie in eine Liste aufgenommen hat. Das ist das Gremium aus Ärzten, Kliniken und Krankenkassen, das den Leistungskatalog festlegt. Welche Produkte das am Ende sind, steht heute nicht fest.

  1. Notieren Sie die Namen der Produkte auf Ihrem Bein und fragen Sie im Herbst 2026 in der Praxis oder beim Pflegedienst, ob sie auf der Liste stehen.
  2. Lassen Sie sich für Produkte, die nicht darauf stehen, eine gleichwertige Alternative nennen. Planen Sie den Wechsel vor dem Jahreswechsel, nicht danach.
  3. Lehnt die Kasse ein Produkt ab, verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid. Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein.

Kommt das offene Bein nach der Abheilung wieder?

Bei bis zu 7 von 10 Betroffenen kommt das offene Bein nach der Abheilung wieder. Ein abgeheiltes Bein ist eben kein gesundes Bein, deshalb endet die Behandlung nicht mit der geschlossenen Haut. Die Fachgesellschaften raten, nach der Abheilung medizinische Kompressionsstrümpfe zu tragen, mindestens Klasse 1 und mindestens bis zum Knie.

In einer Studie mit 153 Patienten trat das offene Bein mit Kompression bei 24 Prozent wieder auf, in der Vergleichsgruppe mit Scheinbehandlung (Placebo) bei 54 Prozent. Im Alltag ist Regelmäßigkeit wichtiger als die Höhe der Klasse, denn ein Strumpf im Schrank wirkt nicht.

Neben der Kompression zählt die Ursache. Liegt sie in den oberflächlichen Venen, raten die Fachgesellschaften nach der Abheilung zu einer Operation oder einem Verschluss der Vene, etwa mit Laser.

Ob bei Ihnen ein Eingriff sinnvoll ist, entscheidet der Befund im Gespräch mit der Praxis. Wie lange Strümpfe halten und was die Kasse zahlt, steht im Beitrag zur Tragedauer von Kompressionsstrümpfen.

Häufige Fragen

Wer legt beim offenen Bein zu Hause den Kompressionsverband an?

Den Kompressionsverband legt der Pflegedienst an, wenn angepasste Kompressionsstrümpfe aus medizinischen oder anatomischen Gründen nicht möglich sind. Die Kompression muss zum Behandlungsplan gehören und auf dem Rezept stehen. Die Kasse zahlt das Anlegen höchstens einmal täglich.

Wie lange gilt ein Rezept für die Wundversorgung zu Hause?

Für die Wundversorgung gilt ein Rezept bis zu 4 Wochen. Das Folgerezept stellt die Praxis in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf aus, rückwirkend geht es nicht. Allgemein soll ein erstes Rezept für häusliche Pflege 14 Tage nicht überschreiten.

Ab wann gilt ein offenes Bein als chronische Wunde?

Ein offenes Bein gilt als chronische Wunde, wenn es voraussichtlich nicht innerhalb von 12 Wochen abheilt, auch nicht mit guter Behandlung. Das schätzt die Ärztin oder der Arzt ein. Sie müssen die 12 Wochen nicht abwarten, denn das Rezept für eine chronische Wunde setzt keine vorherige Versorgung als akute Wunde voraus.

Muss ich für die Wundversorgung zu Hause etwas zuzahlen?

Ja, Sie zahlen 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Rezept, ab dem 1. Januar 2027 10 Prozent plus 15 Euro. Das gilt nur für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr. Für Verbandmaterial kommen 5 bis 10 Euro je Mittel dazu.

Zahlt die Krankenkasse Kompressionsstrümpfe nach der Abheilung eines offenen Beins?

Ja, die Kasse zahlt medizinische Kompressionsstrümpfe, wenn sie nötig sind. Die Vorbeugung eines Rückfalls nach einem abgeheilten offenen Bein gehört ausdrücklich zu den Anlässen. Die Fachgesellschaften raten zu mindestens Klasse 1 und mindestens bis zum Knie. Die Zuzahlung beträgt bis Ende 2026 5 bis 10 Euro je Strumpf.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie), Fassung vom 16. Oktober 2025, in Kraft seit 12. Dezember 2025, §§ 1, 3, 5, 5a, 6 und 7 sowie Leistungsverzeichnis Nummern 31, 31a und 31b, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  2. § 37 SGB V Häusliche Krankenpflege, insbesondere Absatz 2 Behandlungspflege, Absatz 5 Zuzahlung und Absatz 7 Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 61 SGB V Zuzahlungen, § 62 SGB V Belastungsgrenze, § 31 Absatz 1a und 3 SGB V Verbandmittel, § 33 SGB V Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, Artikel 1 Nummer 23 (Neufassung § 61 SGB V) und Artikel 8 Absatz 2 (Inkrafttreten 1. Januar 2027), Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228, ausgegeben am 29. Juli 2026,
  5. S2k-Leitlinie Diagnostik und Therapie des Ulcus cruris venosum, AWMF-Registernummer 037-009, Version 4.1 vom 30. Januar 2024, Abschnitte 1.2 und 1.3 sowie Empfehlungen 7, 8, 16, 17, 18, 50, 51 und 52, Deutsche Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie,
  6. S2k-Leitlinie Kompressionstherapie der Extremitäten mit Medizinischem Kompressionsstrumpf, Medizinischem Kompressionsverband und Medizinischen adaptiven Kompressionssystemen, AWMF-Registernummer 037-005, Version 5.1 vom 16. Juli 2026, Empfehlung 28, Deutsche Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie,
  7. Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Abgrenzung in Abschnitt P und Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie, Übergangsfrist bis 31. Dezember 2026, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  8. Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung, Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag, Nummern 2.12 (Muster 12 Verordnung häuslicher Krankenpflege) und 2.16 (Muster 16 Arzneiverordnungsblatt, auch für Hilfsmittel), Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband,
  9. Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie), zuletzt geändert am 20. Februar 2025, §§ 6, 7 und 8, Gemeinsamer Bundesausschuss,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.