Gefäßchirurgen

Glossar

Aufklärungspflicht (Aufklärung vor dem Eingriff)

Vor einem Eingriff muss Ihre Ärztin Sie rechtzeitig, mündlich und verständlich aufklären. Sie erklärt Art und Umfang des Eingriffs, Risiken und Erfolgsaussichten. Gibt es mehrere übliche Verfahren mit deutlich unterschiedlichen Belastungen oder Risiken, muss sie auch diese Alternativen nennen.

Begriff
Aufklärungspflicht (Aufklärung vor dem Eingriff)
Stand
21. September 2026

Was dahinter steckt

Das Gespräch führt Ihre behandelnde Ärztin selbst oder eine Person mit der nötigen Ausbildung für den Eingriff. Schriftliche Unterlagen dürfen das Gespräch nur ergänzen. Von allem, was Sie unterschreiben, bekommen Sie eine Kopie. Vor einer Operation reicht es nach der Begründung des Gesetzes in der Regel, wenn das Gespräch am Vortag stattfindet. Ist der Eingriff eilig, kann die Frist kürzer sein.

Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist Ihre Einwilligung, also Ihre Zustimmung zum Eingriff, unwirksam. Streiten Sie später mit der Ärztin, muss sie beweisen, dass sie Sie aufgeklärt hat.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch, § 630e Aufklärungspflichten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, Drucksache 17/10488, Deutscher Bundestag,

Einsatz von Sprachmodellen

Sprachmodelle (KI) haben bei diesem Portal mitgearbeitet. Sie haben die wiederkehrenden Sätze zu den Praxen formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder zu den Ratgebern erzeugt. Namen, Adressen und Fachrichtungen der Praxen verarbeitet ein festes Programm, eine KI erzeugt sie nicht.

Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.